Regulatorische Aktualisierungen
Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 5. Mai 2023 hat die Europäische Kommission am 25. April die Verordnung (EU) 2023/915 „Verordnung über Höchstgehalte bestimmter Kontaminanten in Lebensmitteln“ erlassen, mit der die EU-Verordnung abgeschafft wurde(EG) Nr. 1881/2006, die am 25. Mai 2023 in Kraft treten wird.
Die Schadstoffgrenzwertverordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurde seit 2006 mehrfach überarbeitet. Um die Lesbarkeit des Verordnungstextes zu verbessern, vermeiden Sie die Verwendung zahlreicher Fußnoten und berücksichtigen Sie die besonderen Umstände bestimmter Lebensmittel Die EU hat diese Neufassung der Schadstoffgrenzwerte formuliert.
Neben der allgemeinen Strukturanpassung betreffen die wesentlichen Änderungen der neuen Regelungen die Definition von Begriffen und Lebensmittelkategorien. Bei den überarbeiteten Schadstoffen handelt es sich um polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Dioxine, DL-polychlorierte Biphenyle usw., und die Höchstgrenzwerte der meisten Schadstoffe bleiben unverändert.
Die wesentlichen Inhalte und wesentlichen Änderungen der (EU) 2023/915 sind wie folgt:
(1) Es werden Definitionen für Lebensmittel, Lebensmittelunternehmer, Endverbraucher und Inverkehrbringen formuliert.
(2)In Anhang 1 aufgeführte Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht oder als Rohstoffe für Lebensmittel verwendet werden; Lebensmittel, die die in Anlage 1 genannten Höchstgehalte einhalten, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.
(3) Die Definition der Lebensmittelkategorien orientiert sich näher an den Regelungen zu Höchstgrenzen für Pestizidrückstände in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Neben Obst, Gemüse und Getreide gelten nun auch entsprechende Produktlisten für Nüsse, Ölsaaten und Gewürze.
(4) Entgiftungsbehandlungen sind verboten. Lebensmittel, die in Anhang 1 aufgeführte Schadstoffe enthalten, dürfen nicht absichtlich durch chemische Behandlung entgiftet werden.
(5)Die Übergangsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 gelten weiterhin und sind in Artikel 10 ausdrücklich festgelegt.
Die wesentlichen Inhalte und wesentlichen Änderungen der (EU) 2023/915 sind wie folgt:
▶ Aflatoxine: Die Höchstgrenze für Aflatoxine gilt auch für verarbeitete Lebensmittel, wenn sie 80 % des entsprechenden Produkts ausmachen.
▶ Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Aufgrund der vorliegenden Analysedaten und Produktionsmethoden ist der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Instantkaffee/löslichem Kaffee vernachlässigbar. Daher wird der Höchstgrenzwert für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Instant-/löslichen Kaffeeprodukten aufgehoben; Darüber hinaus wird der Produktstatus präzisiert, der für die Höchstgrenzwerte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Säuglingsanfangsmilchpulver, Säuglingsanfangsmilchpulver und Säuglingsanfangsnahrung für besondere medizinische Zwecke gilt, d. h., er gilt nur für fertige Produkte -Zu-Essen-Zustand.
▶ Melamin: DasMaximaler Inhaltin flüssiger Instantnahrung wurde auf den bestehenden Höchstgrenzwert für Melamin in Säuglingsnahrung angehoben.
Schadstoffe mit in (EU) 2023/915 festgelegten Rückstandshöchstgrenzen:
• Mykotoxine: Aflatoxin B, G und M1, Ochratoxin A, Patulin, Deoxynivalenol, Zearalenon, Citrinin, Mutterkornsklerotien und Mutterkornalkaloide
• Phytotoxine: Erucasäure, Tropan, Blausäure, Pyrrolidinalkaloide, Opiatalkaloide, -Δ9-Tetrahydrocannabinol
• Metallelemente: Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen, Zinn
• Halogenierte POPs: Dioxine und PCB, Perfluoralkylsubstanzen
• Prozessschadstoffe: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, 3-MCPD, die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, Glycidylfettsäureester
• Andere Schadstoffe: Nitrate, Melamin, Perchlorat
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 01.11.2023